Die Unterschrift des Richters muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Der Sachverhalt Das Jobcenter lehnte es ab, dem 1952 geborenen Kläger aus Singen Grundsicherungsleistungen zu gewähren, da diese Unterlagen zu seiner Hilfebedürftigkeit […]
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