Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenem Rückrat heraus,
aus dem das Sondergerichtswesen (Hitlers) zu erklären ist.
Dr. h. c. Max Güde
Wenn Sie angesichts des Titels glauben, ich würde hier über den Auftritt eines Clownes berichten, der mit Bällen jongliert und dabei etwas lustiges tut, dann enthält dieses Denken in einem bestimmten Fall vor dem „Amtsgericht Halle-Saalkreis“ eine makabere Realität.
Ich möchte ihnen in diesem Kapitel aber anhand einiger Beispiele die tatsächliche „Gerichts“realität schildern, so wie sie tagtäglich in Deutschland stattfindet und wie sie sie sicher nicht erwarten werden.
Ich selbst durfte von der rechtswidrigen Willkür, die in unserem Land herrscht, auch schon hin und wieder kosten und werde bis zum heutigen Tag vom System verfolgt – speziell durch meine Lieblings“richterin“ Frau Schölzel, ebenfalls tätig am „Amtsgericht Halle-Saalkreis“.
Sie gehört zu denjenigen Menschen, die ihre MACHT gewissenlos ausleben und damit demonstrieren, dass man sich besser nicht mit ihnen anlegt, da man – egal ob man recht hat oder nicht – vor ihnen nicht besteht. Dabei pflegte sie schon solch bedeutende Zitate, wie
„Die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes interessieren mich nicht!“.
Damit verstößtsie klar gegen den Paragraphen 31 BverfGG, welcher alle Gerichte und Behörden an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bindet!
Was glauben Sie: Haben Beschwerden und Anzeigen gegen diese Person, welche von mir bis zum Justizministerium vorgetragen wurden, an ihrer „Willkürherrschaft“ oder an den durch sie bewirkten Rechtsbrüchen irgendetwas geändert?
Das haben sie nicht – und das ist umso schwerwiegender, da mir fortlaufend das rechtliche Gehör verweigert wurde, was einen der größten Rechtsbrüche in einem Rechtsstaat darstellt!
Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jeder einen zwingenden Anspruch auf rechtliches Gehör (lat.: audiator et altera pars). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform der Rechtsstaatlichkeit.
Aber wie sie nachfolgend lesen werden, befinden wir uns genau in dieser ja nicht…
Denjenigen unter ihnen, denen die inszenierten Sendungen des Systems, wie „Richterin Barbara Salesch“ oder „Richter Hold“ bekannt sind, die dazu entstehen und gesendet werden, dass die Zuschauer glauben, dass alles immer völlig korrekt vor Gericht abläuft und es eine Rechtsstaatlichkeit in unserem Land gibt, sei gesagt, dass diese Sendungen nicht weiter von der Realität entfernt sein können.
Umso weiter sich die Realität von dem in den Medien gezeigten entfernt, umso mehr muß davon gesendet werden, um die Illusion aufrecht zu erhalten. Und genau dies passiert verstärkt in den letzten Jahren: Neben den schon genannten Gerichtssendungen gibt es noch „Staatsanwalt Posch ermitelt“, „Die Ordnungshüter“, „Toto und Harry“, „K11“ und vieles andere mehr. Und alle diese Sendungen zeichen sich gemeinsam dadurch aus,
dass sie völlig realitätsfremd und gestellt sind.
Nach diesem Ausflug in die mediale Scheinwelt kommen wir aber nun wieder zurück in die Realität des Unrechtssystems:
Zu Beginn des Jahres 2009 lernte ich als Prozeßbeobachter eines vermeintlichen Strafverfahrens vor dem „Amtsgericht Halle-Saalkreis“ die beiden Beschuldigten diesen Verfahrens, die Herren Hans-Joachim G. und Detlef K., kennen. Nach dem Studium der Akten stellte ich fest, dass man beide wegen Betrugshandlungen anklagte, die sie nachweislich nicht begangen hatten.
Im Gegenteil: Sie selbst waren Geschädigte, die auf Betrüger hereingefallen waren, die ihnen Tätigkeiten anboten und sie dann als Strohmänner mißbrauchten, um bei ihren eigenen Straftaten nicht in Erscheinung treten zu müssen.
Beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht vorbestraft und hatten sich auch noch nichts im Leben zu schulden kommen lassen.
Selbstverständlich unterstützten sie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und offenbarten ihr gesamtes Wissen über die Hintermänner – in dem festen Glauben, dass die Staatsanwaltschaft schon erkennen würde, dass sie unschuldig sind.
Die Staatsanwaltschaft hatte aber schon zwei Schuldige ausgemacht und verzichtete auf die Ermittlung der Hintermänner, was ihre gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Denn die Staatsanwaltschaft muß stets objektiv ermitteln, d. h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln, wie es der § 160 Abs. 2 StPO vorschreibt:
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Dies tat man dort nicht. Und so wurde der Einfachheit halber ein Verfahren gegen die beiden Beschuldigten eröffnet.
Beide erhielten nun zufällig vor dem Verhandlungstermin über eine Justizopfer-Initiative Kenntnis davon, dass es in der „BRD“ keine „gesetzlichen Richer“ und auch keine „Staatsgerichte“ (die ja durch Wegfall des § 15 GVG abgeschafft wurden) gibt. Das veranlasste beide nun, die Verhandlung in Frage zu stellen…
Schon am ersten Prozeßtag beobachteten über 20 Prozeßbeobachter wie der „Richter“ Herr Kolbig sich abmühte, irgendwie in die Hauptverhandlung einzutreten. Da er aber der mehrfachen Aufforderung der Angeklagten, er solle sich legitimieren, nicht nachkommen konnte bzw. wollte und diese ihn dann ablehnten, vertagte er die Veranstaltung völlig entnervt.
Im Vorfeld sind die Angeklagten auf die BILD-Zeitung zugegangen, da sie diesen Fall und die damit verbundene Willkür öffentlich machen wollten. Leider war man dort nicht an einer aufklärenden Berichterstattung interessiert, sondern nur an wilden Schlagzeilen – und so wurde die Geschichte um „Halles frechsten Angeklagten“ erfunden und ideenreich publiziert. Die Zeitungsauschnitte können sie nachfolgend sehen:
Dann folgte der zweite Verhandlungstag. Auf diesem hatte sich der „Richter“ besser vorbereitet: Er verlegte den Termin kurzerhand in den Sicherheitstrakt des „Gerichtsgebäudes“, ließ durch „Justizbedienstete“, die sich ebenfalls nicht ausweisen konnten und wollten, die Ausweise der Zuschauer kontrollieren und diese namentlich erfassen. Dann wurde jedem numerierter Sitzplatz zugewiesen, der dann abgefilmt wurde. Insgesamt schon wieder willkürliche Handlungen, die der „Richter“ klugerweise auch nicht unterschrieb. Aber so etwas tun „Richter“ in der „BRD“ ja seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht mehr…
Da der Angeklagte sich noch nicht im Saal befand, ließ der „Richter“ Herr Kolbig wieder seine „Justizbediensteten“ los, die den Angeklagten Hans-Joachim G. vor dem Saal „stellten“ und kurzerhand verprügelten. Dafür gibt es genügend Augenzeugen und auch die BILD-Zeitung hat dies dokumentiert und die entschärften Szenen publiziert (wen wundert es noch, dass es dort aber wieder verdreht dargestellt wurde):
Auf dem unteren Bild sind die Blessuren der rechtswidrigen Angriffe und Verletzungen allerdings gut dokumentiert. Letzlich konnte ein hinzugezogener Arzt auch nur noch die Verhandlungsunfähigkeit feststellen, was die Härte des Angriffes noch unterstreicht und deutlich zeigt, wie das System gegen den Bürger handelt, wenn er sich fragwürdigen und rechtswidrigen Maßnahmen nicht beugen will:
Es wird einfach Gewalt angewendet!
Diese muß nicht immer körperlich sein, denn das System kennt noch andere Maßnahmen, von denen willkürliche Verhaftungen, Kontopfändungen oder die Wegnahme von Häusern nur einige Beispiele sind.
Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurden jedenfalls, nur weil er den „Richter“ wiederholt aufforderte, sich zu legitimieren (was noch dazu das Recht des Angeklagten ist) und ohne das in eine „Hauptverhandlung“ eingetreten worden wäre, sehr hohe „Ordnungsgelder“ im vierstelligen Bereich verhängt. Da der „Richter“ aber nichts unterschrieben hat, ist nichts davon rechtskräftig.
Damit sie diesen Rechtsgrundsatz verstehen und endlich nicht mehr glauben, dass der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“
rechtmäßig ist, erkläre ich ihnen die rechtlichen Grundlagen kurz an dieser Stelle:
Die rechtlich zwingenden Grundlagen vorschriften finden Sie im § 126 BGB.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
Das bedeutet nun, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist!
Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluß vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO.
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig:
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.
Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 =VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Da der „Richter“ Herr Kolbig nun aber nichts unterschrieben hat, ist keine Rechtswirksamkeit eingetreten! Doch dazu später…
Zuerst nochmals zurück in den „Gerichtssaal“:
Nachdem die Angeklagten „Richter“ Herr Kolbig sechs mal (!) aufforderten, sich auszuweisen und zu legitimieren und er dies genauso oft ablehnte, ließ er sich zu einem der folgenschwersten Äußerungen in der deutschen Rechtssprechungsgeschichte hinreissen, indem er sagte:
„Sie müssen sich das hier so vorstellen:
Das alles hier ist ein großer Zirkus
– und ICH bin hier der Direktor!“
Allen Zuhörern stockte der Atem und sie wußten nicht, ob sie nun lachen oder weinen sollten. Einige konnten garnicht glauben, was sie gerade gehört haben und schauten ratlos zu ihrem Sitznachbarn herüber. Auch ich erlebe immer wieder ungläubige Blicke und Reaktionen, wenn ich diese Geschichte erzähle, aber sie ist genauso wahr, wie es wahr ist, dass die Sonne existiert. Und 22 Prozeßbeobachter können diesen Satz bezeugen…
Damit hat Herr Kolbig den Mantel des Anscheins völlig fallengelassen und in seiner sehr lässigen Art Zeugnis darüber abgelegt, was in diesen Räumen passieren soll und passieren wird: Willkür.
Nachdem die schon geschilderten Übergriffe auf den Angeklagten Hans-Joachim G. stattfanden und dieser sich auf dem Weg ins Krankenhaus befand, ließ Herr Kolbig die Veranstaltung des zweiten Angeklagten einfach weiterlaufen.
Der nächste Teil seiner Strategie an diesem Tag war, einen Psychologen darüber referieren zu lassen, ob die Angeklagten denn nicht völlig schwachsinnig seien und man sie vielleicht in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen könne (wie dies schon in anderen Verfahren gegen kritische Bürger in der „BRD“ praktiziert wurde).
Und der Mediziner urteilte tatsächlich, dass die Angeklagten wohl einem bestimmten Wahn folgen, wenn sie die herrschende Rechtsordnung so ablehnten. Aber, so schränkte er dann doch ein, es würden sehr viele diesem Wahn folgen, so das nicht von einer krankhaften Erscheinung ausgegangen werden kann.
Irgendwie beruhigt mich das dann doch auch etwas. Denn schließlich wird die Anzahl der wissenden Menschen immer größer und diejenigen, die das Unrechtssystem noch verteidigen und am Leben halten, werden irgendwann in der Minderheit sein. Dann sind wir in der Konsequenz nicht krank und SIE die Wahnsinnigen. So ist das eben in der Geschichte.
„Richter“ Herr Kolbig gab diesen Plan also auf und „verhandelte“ weiter. Dabei verstieß er ständig weiter gegen die Prozeßvorschriften, in dem er z.B. entschied, was ins Protokoll kommt und was nicht.
Zum Hintergrund der Protokollpflicht lassen sie mich kurz erklären, warum es diese überhaupt gibt:
Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll aufgenommen (§ 271 Abs.1 StPO), das am Ende von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben wird.
Inhalt des Protokolls sind (§ 272 StPO):
- Ort und Tag der Verhandlung,
- die Namen der Richter, Schöffen, Beamten der Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des zugezogenen Dolmetschers.
- die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage,
- die Namen der Angeklagten, ihre Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände
- die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.
Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben, und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen.
Von Amts wegen oder auf Antrag kann, wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder den Wortlaut einer Aussage ankommt, die vollständige Niederschreibung in das Protokoll angeordnet werden. Geschieht dies, muss das Protokoll verlesen und genehmigt werden, was wiederum selbst protokolliert werden muss. Wurden Einwendungen erhoben sind diese ebenfalls zu protokollieren (§ 273 Abs. 3 StPO).
Gemäß § 274 StPO hat das Protokoll für Gerichte höherer Instanz in diesem Verfahren für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten formelle Beweiskraft, gegen die nur durch der Beweis der Fälschung geführt werden kann (§ 274 StPO).
Daraus folgt, dass im Protokoll beurkundete Förmlichkeiten als geschehen gelten und nicht im Protokoll beurkundete Förmlichkeiten als nicht geschehen gelten. Die Beweiskraft erfasst nicht den Inhalt der nach § 273 Abs. 2 StPO protokollierten Aussagen.
Ist das Protokoll lückenhaft oder enthält es Widersprüche, entfällt die formelle Beweiskraft des gesamten Protokolls. Das gilt auch, wenn die Urkundspersonen den Inhalt nachträglich für unrichtig erklären.
In Kurzform: Das nächsthöhere Gericht, vor dem gegebenenfalls eine Berufung stattfindet, nutzt das Protokoll um sich einen Überblick über den Sachstand der vorrausgegangenen Hauptverhandlung zu verschaffen. Wenn dabei wichtige Aspekte fehlen, kann es diese Erkenntnisse nicht erlangen. Daher ist ein lückenloses Protokoll vorgeschrieben und unumgänglich!
Die Angeklagten verlangten nun von dem „Richter“ Herr Kolbig, alle vorgebrachten Tatsachen im Protokoll zu vermerken. Auch dies lehnte er ab. Selbst Zeugen, die sich ihre Aussagen nochmals vorlesen lassen wollten, scheiterten mit diesem Anliegen ebenfalls, da Herr Kolbig nur die Sätze und Sachverhalte ins Protokoll aufnehmen ließ, die er persönlich für gut befand. Dies stellt einen so schweren Verstoß gegen die Prozeßordnung dar, dass der Großteil der Prozeßbeobachter im Anschluss an die „Verhandlung“ bei der hiesigen Polizeibehörde Anzeige gegen ihn erstattete.
Als ein Zeuge ihn über sein Vorgehen diesbezüglich befragte, antwortete Herr Kolbig:
„Wichtig ist nicht, was im Protokoll steht, sondern wie ich das im Kopf habe!“
Wie sie sich sicher denken können, ist der Kopf von Herrn Kolbig bei einer Berufung nicht anwesend und dies ein klarer und willkürlicher Rechtsbruch!
Was glauben Sie: Ist Herr Kolbig wegen seiner wiederholten Rechtsverletzungen nach den zahlreichen Strafanträgen der Prozeßbeobachter in irgendeiner Form belangt worden, oder ist er immer noch als willkürlicher „Richter“ am „Amtsgericht“ tätig? Natürlich schadete ihm niemand – es wurde nicht einmal ermittelt…
An dieser Stelle mache ich mal einen kleinen Sprung zum Ende des Prozesses, damit ich in der Folge auch noch Platz für andere Themen in diesem Buch finde:
Gegen den Angeklagten Hans-Joachim G. wurde aufgrund seiner, ihm durch die „Justizbediensteten“ zugefügten, Verletzungen nicht weiterverhandelt. Er wartet bis zum heutigen Tag auf die Fortsetzung seines Prozesses.
Seinem Mitangeklagten erging es da etwas anders:
Sämtliche geladenen Belastungszeugen haben ihn während der Verhandlungstage entlastet und bezeugt, dass er nicht der Täter war und schließlich selbst geschädigt wurde. An dem Urteil, welches Freispruch bedeuten MUSSTE, gab es aus meiner Sicht überhaupt keinen Zweifel, da die Staatsanwaltschaft SICHER eine Täterschaft beweisen mußte, aber nicht einmal Indizien dafür hatte. Und so näherte sich der Tag der Urteilsverkündung.
Das war die große Stunde von „Richter“ Herr Kolbig: Nun konnte er endlich die Quittung dafür verteilen, dass jemand gewagt hatte, gegen seine Willkür zu opportunieren. Und die Quittung bedeutete 1 Jahr und 3 Monate Gefängnis – ohne Bewährung!
Sie werden sich sicher noch an den Beginn meiner Schilderungen erinnern, in denen ich schrieb, dass beide Angeklagten nicht vorbestraft und ehrbare Bürger waren. Und nun dieses Urteil für einen Unschuldigen und nicht vorbestraften Menschen – ohne Bewährung. Gibt es deutlichere Beweise von offensichtlicher Willkür?!
Der Angeklagte wurde in Handschellen in die Haftanstalt verbracht und an der Einlegung einer Einschüchterungen und Drohungen durch Vollzugsanstalt gehindert. Somit sitzt er nun ein und das ist das Ende der Geschichte.
Das Ende? Noch nicht ganz:
Der angeklagte Hans-Joachim G. bekam ein Jahr nach diesen Vorfällen von der Staatsanwaltschaft einen (wieder nicht unterschriebenen) Brief mit der Aufforderung, die Summe von insgesamt 2.600 Euro an verhängten Ordnungsgeldern sofort an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Ansonsten würde man ihn verhaften und Erzwingungshaft durchsetzen.
„Richter“ Herr Kolbig hatte aber bis zu diesem Tag nichts unterschrieben, was bedeutet, dass die Ordnungsgelder keine Rechtskraft haben!
Die Höhe des Ordnungsgeldes widerspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben, da § 178 GVG (1) regelt:
„Gegen Parteien … die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt … werden.“
Insgesamt verlangt die Staatsanwaltschaft aber 2.600 Euro, die an einem Tag und für immer dieselbe Frage verhängt wurden. Das ist wieder klar rechtswidrig!
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az: 4 W 365/07) muß der Betroffene vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG angehört werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sein ungebührliches Verhalten zu erläutern und zu entschuldigen.
Der „Beschluss“ über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist daher ebenfalls rechtsfehlerhaft ergangen. Dem Antragsgegner ist vor Erlass des Beschlusses über die Verhängung eines Ordnungsgeldes kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieses muss jedoch grundsätzlich vor der Verhängung von Ordnungsmitteln gewährt werden, Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu auch OLG Brandenburg vom 21. August 2003 – 3 W 41/03 =
NJW 2004, 451).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedeutung, die dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zukommt, darin liegt, dass ihm die Gelegenheit gegeben werden muss, eine Handlung, die Ungebühr begründen kann, zu erläutern und sich gegebenenfalls zu entschuldigen. Die Frage, welche Gründe der Beschuldigte hatte, um sich ungebührlich zu verhalten und der Umstand, dass dem Beschuldigten auf Vorhalt seiner Ungebühr Gelegenheit gegeben wird, sich zu entschuldigen und er diese Gelegenheit wahrnimmt oder nicht wahrnimmt, ist auch für die Höhe des Ordnungsgeldes oder sogar für ein Absehen von einer Ordnungsmaßnahme maßgeblich (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 370).
Auf eine Anhörung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden, soweit der Betroffene sich einer Anhörung entzieht oder dem Gericht eine Anhörung wegen der Art und der Intensität der Ungebühr nicht zugemutet werden kann.
Nachdem der Angeklagte dies der Staatsanwaltschaft mitteilte, behauptete diese promt, dass es für das Vorbringen von Einwänden viel zu spät sei, da hiefür eine Frist von einer Woche zu beachten ist, die natürlich längst verstrichen sei.
Das Argumente, das eine Beschwerde innerhalb einer Woche einzulegen und damit zu spät eingelegt wurde, ist ebenfalls nicht richtig: In der Verhandlung selbst wurde dazu keine Rechtsmittelbelehrung durchgeführt, was zu einer Fristverlängerung für einen Rechtsbehelf von einem Jahr führt (vergl. § 58 Abs. 2 VwGO).
Damit sind die „Beschlüsse“ wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147):
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde „staatliche Institutionen“ zur Wehr setzen muß, ist es an der Zeit über das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) nachzudenken:
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder Maßnahmen auflehnen zu dürfen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern.
Die Existenz eines überpositiven, naturrechtlich begründeten Widerstandsrechts wurde und wird – teilweise auch in falscher Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam – in der politischen Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie kontrovers diskutiert.
In Deutschland garantiert Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Abs.1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verfassungs- und Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, freiheitliche demokratische Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Hierzu einige Zitate aus „Das legalisierte Widerstandsrecht“ von Josef Isensee, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968:
„Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein.“
*
„Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…“
*
„Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“
Und hier schließt sich der Kreis:
Wenn man sich die Vorfälle vor dem „Amtsgericht Halle-Saalkreis“ anschaut, von denen ich hier lange noch nicht alle schilderte, dann MUSS man zu dem Schluß kommen, dass die Angeklagten das absolute Recht hatten, sich gegen diese Willkür zu verteidigen – mit jedem möglichen Mittel!
Und dies kann ich an dieser Stelle auch jedem selbst Betroffenen raten: Lassen Sie sich nicht von denen Ihr Recht stehlen, die das RECHT mit Füssen treten – leisten auch Sie Widerstand!