von volksbetrug
1.) Vorspiel:
Am Donnerstag, den 3. April 2014 besuchte mich am Nachmittag eine 2-köpfige Polizeistreife zu Hause, während ich auf dem Feld arbeitete und man sagte mir, das ein Haftbefehl gegen mich vorliegen würde und das ich entweder 30,00 Euro zahlen müßte oder in die JVA – Roter Ochse in Halle/Saale (ehemaliger Stasiknast) gebracht werden würde.
Ich verlangte den Haftbefehl einzusehen, was mir verwehrt wurde, da man den Haftbefehl nicht mitführte. So vereinbarte ich mit den zwei freundlichen Herren in Uniform einen Termin für Montag, den 7. April, um die Angelegenheit auf der Dienststelle in Nebra zu klären. !
Natürlich wußte ich um was es geht, nämlich um einen nicht persönlich vom Verfasser (ZBS-Artern/Zentrale Bußgeldstelle einer sich Polizei nennenden Firma in Thüringen) unterzeichneten Bußgeldbescheid (OWiG) in Höhe von 30,-Euro.
2.) Nachspiel:
Am Montag, den 7. April erschien ich gegen 10 Uhr vormittags im Beisein von 2 Zeugen auf der so genannten Dienststelle der Polizei in Nebra und wir wurden vom aufsichtsführenden Leiter, Herrn Schlaf freundlich empfangen.
Er händigte mir eine Ausfertigung des Haftbefehles aus und meinte, ich solle das Geld bezahlen um nicht in die JVA nach Halle überführt zu werden.
Es wurde nun dargelegt, das der Haftbefehl von einem Rechtspfleger “Seidler” ohne rechtsverbindliche Unterschrift gefertigt wurde und nicht von einem Richter.
Das sah der Polizist Herr Schlaf ähnlich, denn er meinte, das Haftbefehle grundsätzlich von Richtern gefertigt und unterzeichnet werden müssen.
Ebenso wurde ausgeführt, das die Unterschrift des so genannten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (?) nicht lesbar ist und auch kein Name benannt wurde.
Das alles wurde in der Dienststelle Nebra zur Kenntnis genommen und aufgenommen.
Weitere Beweisunterlagen, Gerichtsbeschlüsse und Urteile in Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriftspflicht (PS. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift) wurden übergeben und als Beweismittel angenommen.
Man reagierte insgesamt mit Verständnis und ich als auch die verlässlichen Zeugen Herr Gärtner und Herr Pieper verließen das Polizeigebäude mit gutem Gewissen. Vorsorglich hatten wir deutlich gemacht, das im Falle einer Verhaftung und Überbringung in eine JVA für alle beteiligten Polizisten eine Privathaftung nach § 823 Schadenersatzpflicht und § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung des BGB in Frage kommt und auch durchgesetzt werden wird.
Quelle : Andreas Karl (Facebook)