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Channel: Unterschrift – Der BRD-Schwindel
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Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Unterschriften

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von volksbetrugth1

Elektronische Signatur, Unterschrift, Beglaubigung

(1)

Schreiben, die elektronisch versendet werden, sind mit elektronischer Signatur zu versehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Schreiben in Papierform sind grundsätzlich zu unterschreiben.

Bei einer Unterschrift ist der Name der/des abschließend Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.

Es unterschreibt die/der Zeichnungsberechtigte. Bei zu unterschreibenden Reinschriften soll in der Regel kein Dienstsiegel angebracht werden.

(2)

An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei

– Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;

– Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;

– Schreiben auf Grund des Geschäftsgangsvermerks „zU”.

Beglaubigt wird, indem der Name derer/dessen, die/der die Verfügung abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und hinzugefügt wird:

Beglaubigt

Unterschrift

Anstelle des Wortes „Beglaubigt“ ist das Wort „Bestätigt“ zu verwenden.

Quelle : Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Punkt 3.4.5


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